Satzung
Junge Hirsche eV

§ 1 (Name, Sitz, Geschäftsjahr)


1. Der Verein führt den Namen Junge Hirsche.
2. Der Sitz des Vereins ist Lispenhausen in Rotenburg a.d. Fulda.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
4. Es ist beabsichtigt, den Verein in das Vereinsregister einzutragen.

§ 2 (Zweck)


1. Der Zweck des Vereins ist Organisation und Unterstützung von kulturellen
Veranstaltungen zur Förderung des Dorfgeschehens und der Jugendhilfe im Dorf.
2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Satzungszweck wird
verwirklicht insbesondere durch Veranstaltung von Seminaren oder Veranstaltungen für junge
Menschen zur Förderung des Gemeinwesens und der Bekämpfung des Drogenmissbrauchs.
3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
5. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person
durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen begünstigt werden.
3. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

§ 3 (Mitgliedschaft)

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. (gegebenenfalls auch juristische
Personen)
2. Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand. Bei Minderjährigen ist
der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen.
3. Der Austritt aus dem Verein ist zum 31.12. des Kalenderjahres möglich. Er muss schriftlich
gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
4. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober
Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss entscheidet der
Vorstand, nachdem dem Betroffenen die Möglichkeit zur Anhörung gegeben wurde.
5. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds (bei juristischen Personen mit deren
Erlöschen).
6. Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem
Vereinsvermögen.

§ 4 (Mitgliedbeiträge)

1. Die Mitglieder sind verpflichtet, Mitgliedsbeiträge zu leisten. Der Betrag wird im letzten Quartal
des Jahres im Lastschriftverfahren eingezogen.
2. Die Höhe des Beitrags legt die Mitgliederversammlung fest.
3. Mitglieder, die einen Monat mit der Zahlung in Verzug sind, werden nach zweimaliger
erfolgloser Mahnung durch den Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen.

§ 5 (Vorstand)

1. Der Gesamtvorstand des Vereins besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem
Kassierer und dem Schriftführer.
2. Der Verein wird gerichtlich und außengerichtlich vertreten durch den ersten Vorsitzenden, den
zweiten Vorsitzenden, den Kassierer und den Schriftführer. Jeweils zwei sind gemeinsam
vertretungsberechtigt, sofern mind. einer von ihnen 1 od. 2 Vorsitzender ist.
3. Im Innenverhältnis sollte der 2.Vorsitzende nur im Falle der Verhinderung des 1.Vorsitzenden
an dessen Stelle treten.
4. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt; er
bleibt jedoch so lange im Amt bis eine Neuwahl erfolgt ist.

§ 6 (Mitgliederversammlung)

1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Außerdem muss eine
Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder
wenn mindestens 1/10 der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und
der Gründe verlangt.
2. Jede Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist
von 2 Wochen und unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen.
3. Versammlungsleiter ist der 1. Vorsitzende und im Falle seiner Verhinderung der 2.
Vorsitzende. Sollten beide nicht anwesend sein, wird ein Versammlungsleiter von der
Mitgliederversammlung gewählt. Soweit der Schriftführer nicht anwesend ist, wird auch dieser
von der Mitgliederversammlung bestimmt.
4. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der
erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
5. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen
gültigen Stimmen gefasst. Zur Änderung der Satzung und des Vereinszwecks ist jedoch eine
Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
6. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom
Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben ist.
7. Abstimmungen und Wahlen erfolgen durch Handzeichen.
8. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Aufgaben zuständig.
(a) Wahl und Abberufung des Vorstandes
(b) Die Wahl der Kassenprüfer. Sie dürfen nicht dem Vorstand angehören.
(c) Die Entgegennahme des Jahresberichtes.
(d) Die Entgegennahme des Kassenprüfberichtes.
(e) Entlastung des Vorstands.
(f) Die Beschlussfassung der Anträge stimmberechtigter Mitglieder.
(g) Die Beschlussfassung über die Höhe der Jahresbeiträge.
(h) Die Beschlussfassung über Satzungsänderung und die Auflösung des Vereins.
(i) Ernennung besonders verdienstvoller Mitglieder zu Ehrenmitgliedern.
(j) Weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder dem Gesetz ergeben.

§ 7 (Ehrungen)

1. Geehrt werden Mitglieder wie folgt:
„Aktive“: „Passive“:
10 Jahre Mitgliedschaft
25 Jahre Mitgliedschaft 25 Jahre Mitgliedschaft
40 Jahre Mitgliedschaft
50 Jahre Mitgliedschaft 50 Jahre Mitgliedschaft

§ 8 (Kassenführung)

1. Über die Ausgaben entscheidet der Vorstand. Der Kassierer führt Buch über die
Einnahmen und Ausgaben.
2. Alljährlich hat der Kassierer bis zum 1.März dem Vorstand die Rechnungsabschlüsse des
letzten Geschäftsjahres vorzulegen.
3. Nach Ablauf des Geschäftsjahres ist die Kasse von dem Kassenprüfer und einem
Vorstandsmitglied zu prüfen. Sie haben über das Ergebnis der Kassenprüfung schriftlich
Bericht zu erstatten.

§ 9 (Satzungänderung)

1. Anträge auf Änderung der Satzung können vom Vorstand oder von mindesten 10% der
Mitglieder gestellt werden. Die Änderung dieser Satzung bedarf der Mehrheit von ¾ der
abgegebenen Stimmen.

§ 10 (Auflösung, Anfall des Vereinsvermögens)

1.Der Verein Junge Hirsche kann sich mit einer Mehrheit von ¾ der stimmberechtigten Mitglieder
der Mitgliederversammlung, gleichzeitig mindestens der Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder
auflösen.
2. Bei Auflösung des Vereins, Entzug der Rechtsfähigkeit oder bei Wegfall steuerbegünstigter
Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Magistrat der Stadt Rotenburg a.d. Fulda, der es
unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke der Kinder- und Jugendhilfe der Stadt
Rotenburg zu verwenden hat.

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